Eine gewisse Schwankungsbreite rechtfertigt noch keine Abweichung von dem dreimonatigen Referenzzeitraum in § 18 S. 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes – und zwar dann, wenn der Referenzzeitraum nicht geeignet ist, den Durchschnittsverdienst der Frau abzubilden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Ein solcher Ausnahmefall kann vor allem dann vorliegen, wenn der Verdienst der Frau in außergewöhnlichem Umfang monatlich schwankt. Hier kann § 18 S. 2 MuSchG extensiv dahingehend auszulegen sein, dass für die Berechnung des Mutterschutzlohns ein längerer Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist.
Beachten Sie — So hat das Bundesarbeitsgericht 2023 in einem konkreten Fall (monatliche Vergütung mit sehr starken saisonalen Schwankungen) entschieden, dass ein zwölfmonatiger Referenzzeitraum zu berücksichtigen ist.
Im aktuellen Fall konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend entscheiden, weil für die Berechnung des Mutterschutzlohns tatsächliche Feststellungen fehlten. Daher wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.
Merke — Auch hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitnehmerin ein höherer Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 MuSchG zusteht, fehlte es an den erforderlichen Feststellungen. Auch diese muss das Landesarbeitsgericht Köln nun nachholen, wobei das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen hat: Darf die Arbeitnehmerin (wie im Streitfall) während des maßgeblichen Referenzzeitraums wegen eines Beschäftigungsverbots nicht beschäftigt werden, besteht regelmäßig kein Anlass, diesen Referenzzeitraum zu verlängern.
Quelle — BAG, Urteil vom 9.9.2025, Az. 5 AZR 286/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251445