Landwirte, die einen Elektro- Schlepper oder einen Elektro- Hoflader kaufen, können steuerlich derzeit besonders profitieren. Was gilt genau, Herr Heins?
Stefan Heins: Reine Elektro-Zugmaschinen gelten steuerlich als Elektrofahrzeuge. Damit können sie von einer beschleunigten degressiven Abschreibung profitieren. Entscheidend ist nicht, ob es sich um einen Pkw, Lkw, Hoflader oder Ackerschlepper handelt. Wichtig ist allein, dass das Fahrzeug ausschließlich elektrisch fährt und aus einem Akku oder einem anderen emissionsfreien Energiespeicher gespeist wird.
Gilt das nur für neue Maschinen?
Nein. Der Steuervorteil kann auch für gebrauchte E-Schlepper oder EHoflader genutzt werden. Nicht begünstigt sind allerdings Hybridmodelle oder Kombinationen aus Wasserstoff und Diesel.
Wie sieht diese beschleunigte Abschreibung konkret aus?
Für begünstigte Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, dürfen Landwirte im Jahr des Kaufs 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Im ersten Folgejahr sind es 10 %, im zweiten und dritten Jahr jeweils 5 %, im vierten Jahr 3 % und im fünften Jahr 2 %. Die Grundlage bleibt dabei immer der ursprüngliche Anschaffungswert.
Also lohnt sich auch ein später Kauf im Jahr noch?
Ja, genau. Selbst wenn der Schlepper erst im Dezember gekauft wird, kann man im Anschaffungsjahr noch die vollen 75 % geltend machen.
Können Sie das an einem Beispiel festmachen?
Nehmen wir an, Sie kaufen im Oktober 2026 einen neuen E-Schlepper für 100.000 € netto. Der Schlepper gehört zum Anlagevermögen des Betriebs und fährt rein elektrisch. Dann können Sie im Anschaffungsjahr einen Betrag von 75.000 € gewinnmindernd abschreiben. Bei einem Steuersatz von 30 % entspricht das einer Steuerersparnis von rund 22.500 €.
Worauf sollten Landwirte in der Praxis besonders achten?
Wichtig ist, dass die Maschine tatsächlich rein elektrisch läuft und sauber als Anlagevermögen im Betrieb erfasst wird. Auch eine mögliche Befreiung von der Kfz-Steuer steht der Turbo-Abschreibung nicht im Weg. Entscheidend ist allein die technische Einstufung als Elektrofahrzeug.
Lässt sich diese Turbo-Abschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinieren?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann beide steuerlichen Vorteile nebeneinander nutzen. Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB, kann für künftige Anschaffungen beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Dazu zählen auch Elektrofahrzeuge.
Welche Voraussetzungen gelten beim IAB?
Der Betrieb darf die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten. Außerdem muss das Fahrzeug später zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und innerhalb von drei Jahren angeschafft werden. Möglich ist ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Wo ist bei der Kombination der Haken?
Die Bemessungsgrundlage für die Turbo-Abschreibung verringert sich um den zuvor genutzten IAB. Das heißt: Die AfA wird nur auf den um den IAB gekürzten Anschaffungswert berechnet.
Können Sie auch das bitte kurz an einem Beispiel erklären?
Gern. Kostet der neue E-Schlepper 100.000 € und der Betrieb nutzt einen IAB von 50.000 €, dann werden im Betriebsvermögen nur noch 50.000 € als Anschaffungskosten angesetzt. Die Turbo-AfA wird anschließend auch nur auf diese 50.000 € angewendet. Eine Abschreibung auf die vollen 100.000 € zusätzlich zum IAB gibt es nicht.
Und wie sieht es mit der Sonder-AfA aus?
Die Sonder-AfA kann nicht zusätzlich genutzt werden, wenn bereits die Turbo-AfA für das Elektrofahrzeug in Anspruch genommen wird. Die Sonderabschreibung ist eigentlich für kleine und mittlere Betriebe gedacht, deren Gewinn pro Wirtschaftsjahr 200.000 € nicht übersteigt. Damit lassen sich zusätzlich zur normalen AfA bis zu 40 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren abschreiben. Bei der Turbo- AfA ist diese Kombination aber ausgeschlossen.
Wie lautet Ihr Fazit für die Praxis?
Wenn Landwirte sich einen E-Schlepper oder E-Hoflader für ihren Betrieb anschaffen wollen, sollten sie die steuerlichen Möglichkeiten unbedingt mit in die Planung aufnehmen. Vor allem die 75 % Abschreibung im Jahr der Anschaffung kann die Steuerlast deutlich senken. Ob zusätzlich ein IAB sinnvoll ist, sollten Landwirte gemeinsam mit ihrem Steuerberater durchrechnen.
Das Interview mit Stefan Heins, Geschäftsführer und Steuerberater der wetreu LBB in Kiel, erschien im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben". Geführt wurde es von Dr. Maria Meinert.