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07/2026

Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden dem Grunde nach

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer für bilanzierende Versicherungsvertreter wichtigen Frage befasst, nämlich wann die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach zulässig ist.

Hintergrund

Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier das Zu- und Abflussprinzip gilt und somit Forderungen, Verbindlichen und Rückstellungen nicht abgebildet werden dürfen.

Bei einer Gewinnermittlung per Bilanzierung ist der Ansatz einer (gewinnmindernden) Rückstellung jedoch zulässig bzw. verpflichtend, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wesentlichen Grundsätze zum Ansatz und zur Bewertung der Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen hat das Bundesfinanzministerium auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits 2012 veröffentlicht. Dabei wurden hohe Hürden aufgestellt, damit die Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands nicht zur „einfachen“ Aufwandsverschiebung genutzt werden können.

Beachten Sie — Bevor es um die Höhe der Rückstellung geht, ist zunächst zu ermitteln, ob eine Rückstellung überhaupt dem Grunde nach zulässig ist. Darum ging es auch in einem Streitfall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.

 

Der Streitfall

Das Finanzgericht führte zunächst aus, dass ein Erfüllungsrückstand voraussetzt, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist. Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant.

Nach diesen Grundsätzen konnte im Streitfall keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand gebildet werden. Denn der Versicherungsvertreter war weder gesetzlich noch vertraglich zur Kundennachbetreuung verpflichtet.

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können vertragliche Zusatzpflichten eines Versicherungsvertreters vereinbart werden, so z. B. Pflichten zur allgemeinen Markt-, Bestands- und Kundenpflege, genauso wie einem Versicherungsvertreter verbindliche Vorgaben für Kundenbesuche in bestimmten Zeitabständen gemacht werden können. Es bedarf dann einer entsprechenden inhaltlich eindeutigen Vereinbarung.

Der Vertretervertrag im Streitfall beinhaltete eine solche eindeutige Vereinbarung zur Nachbetreuung von Bestandsverträgen nicht. Er war wie folgt gefasst:

 

Wortlaut des Vertretervertrags (Auszug)

Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch. Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt.

Das Finanzgericht bemängelte hier u. a. diese Punkte:

  • Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war der Vertreter nur verpflichtet, sich um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen. Gerade die Formulierung „sich bemühen“ ist zu allgemein, um hieraus eine Nachbetreuungspflicht oder auch (nur) eine Pflicht zur Vermittlung von Neuverträgen des Antragstellers abzuleiten. Es wird insbesondere nicht deutlich, um welche Art von Nachbetreuungsverpflichtungen es sich handeln soll. Die Unverbindlichkeit ergibt sich zudem daraus, dass die „Erhaltenspflicht“ lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ zu erfolgen hat.
     
  • Selbst wenn die Pflicht zur „Erhaltung bestehender Verträge“ benannt ist, fehlt es an dem Konkretisierungserfordernis. Es lässt sich nicht bestimmen, welche genauen Pflichten zu den Nachbetreuungspflichten gehören sollen. Aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit wäre die Einhaltung der vom Versicherungsvertreter angeführten Nachbetreuungspflichten zivilrechtlich auch nicht durchsetzbar gewesen. Etwaige Verstöße hiergegen hätten keine vertraglichen Konsequenzen (Schadenersatz, Kündigung etc.) nach sich ziehen können bzw. dürfen.

 

Quelle FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 K 37/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254760; BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 - S 2137/09/10002

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