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07/2026

Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert keine Gelangensbestätigung

Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt.

Hintergrund

Unter bestimmten Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei.

Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Und um diesen sogenannten Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG ging es in folgendem Sachverhalt bzw. Streitfall:

Sachverhalt

Der Kläger (K) bot auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte K die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der G beim Bundeszentralamt für Steuern, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte K bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde.

Die Abholung des Pkw bei K bei gleichzeitiger Barzahlung des Kaufpreises fand zeitnah statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der K eine Kopie anfertigte, als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dann insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und es sofort im Inland abzumelden.

Die dem Abholer durch K ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde (trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen) nicht zurückgesandt. Später stellte sich heraus, dass der Pkw nicht in Rumänien, sondern (nach erfolgter Abmeldung) wieder im Inland zugelassen worden war.

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gewährte der Bundesfinanzhof letztlich die Steuerfreiheit.

Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Zwar ist diese zur Führung des Nachweises vorgesehen. Sie wird dabei allerdings nur „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet. Im Lieferzeitpunkt muss feststehen, ob dem leistenden Unternehmer Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. Damit ist es unzulässig, eine Gelangensbestätigung, die – bei wahrheitsgemäßer Erstellung – naturgemäß erst nach Abschluss des Geschäfts vorliegen kann, für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG zu fordern.

Merke — Der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt worden ist, kann den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen.

Beachten Sie — Das Finanzamt hatte argumentiert, dass der Kaufvertrag eine Passage hätte enthalten können, dass umsatzsteuerfrei nur abgerechnet wird, sobald eine Gelangensbestätigung vorliegt. Bei der Barzahlung hätte die Umsatzsteuer als Kaution einbehalten werden können, bis die Gelangensbestätigung eingegangen wäre, und hätte sodann zurücküberwiesen werden können. Diese Forderung hat der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich abgelehnt.

K ist im Streitfall sehr sorgsam vorgegangen. So hatte er sich zusichern lassen, dass der Pkw nach Rumänien transportiert und im Anschluss eine Gelangensbestätigung übersandt wird. Beides war offenbar entscheidungserheblich. Deshalb könnte es ratsam sein, die eigenen vertraglichen Regelungen (z. B. AGB) generell um solche Anforderungen zu ergänzen.

 

Quelle BFH-Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 253767

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