Hintergrund
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, dann ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen.
Beachten Sie — Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Die in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geforderte Durchführung des Gewinnabführungsvertrags bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Zusätzlich müssen diese Forderungen und Verbindlichkeiten auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden.
Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist nicht erforderlich, sofern aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird hinreichend deutlich dokumentiert, dass der Gewinnabführungsvertrag auch tatsächlich umgesetzt werden soll.
Letztlich konnte die bilanzielle Komponente der Durchführung im Streitfall aber dahingestellt bleiben. Denn die Ansprüche des Organträgers auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne wurden frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt.
Es genügt nicht, wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Vielmehr erfordert das Tatbestandsmerkmal der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche. Dabei hält der Bundesfinanzhof grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit für ausreichend.
Beachten Sie — Die Buchung auf dem Konto 3510 „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ hielt der Bundesfinanzhof im Streitfall für unzureichend.
Zwar hatte das Finanzgericht Köln (Vorinstanz) dieses Konto als „Verrechnungskonto“ bezeichnet und die Buchung auf einem Verrechnungskonto kann grundsätzlich geeignet sein, eine Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen.
Das Finanzgericht hatte allerdings zugleich festgestellt, dass auf dem Konto 3510 nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht worden sind. Eine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgte nicht. Insbesondere kam es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss, wie er in § 355 des Handelsgesetzbuchs für Kontokorrentkonten vorgesehen ist – und dies wäre zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten.
MERKE — Daraus folgte für den Bundesfinanzhof, dass im Streitfall allenfalls ein „unechtes“ Verrechnungskonto vorlag, auf dem die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag kumuliert gebucht worden sind. Diese kumulierten Ansprüche wurden weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt. Darin liegt keine dem § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG genügende Erfüllung.
Quelle — BFH-Urteil vom 5.11.2025, Az. I R 37/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 252924